Waldbrand Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände die Waldbrandverordnung 2020 ab sofort an.

Im gesamten Verwaltungsbezirk Mödling sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldnähe)

verboten.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.10.2020 in Kraft.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.